23 Energie & Umwelt kundgemacht. Dieses Gesetz (EAVG) regelt in Ent- sprechung der EU-Richtlinie 2002/91/EG Gesamt- energieeffizienz von Gebäuden), dass der Verkäufer oder Bestandgeber beim Verkauf oder bei der In- Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjek- ten dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energie- ausweis vorzulegen hat (§ 1 EAVG). Als „Gebäude" wird in diesem Gesetz definiert: „Eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditio- niert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Gan- zes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind." Als „Nutzungs- objekt" sind somit Wohnungen, Geschäftsräum- lichkeiten etc. anzusehen. Als „Energieausweis" wird ein den Bundes- und lan- desrechtlichen Vorschriften entsprechender Ausweis definiert, der die Gesamtenergieeffizienz des Ge- bäudes angibt. § 3 EAVG normiert, dass der Verkäufer bzw. Be- standgeber dem Käufer bzw. Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers / Bestandnehmers einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen hat. Wird der Vertrag abgeschlossen, ist der Ausweis auszuhändi- gen. Wird nur ein Nutzungsobjekt (Wohnung, Reihen- hausanteil etc.) verkauft oder in Bestand gegeben, so kann gemäß § 3 Abs. 2 EAVG ein Ausweis vor- gelegt bzw. ausgehändigt werden entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsob- jekts; oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts; oder über die Ge- samtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesministerin für Justiz vom 17. Juni 2005 re- gelt das EAGV nicht taxativ, welche Gebäudearten von der Vorlage / Aushändigung eines Energieaus- weises ausgenommen sind. War im Entwurf noch von „Gebäuden für religiöse Zwecke" oder „provisorischen Gebäuden" oder sol- chen „mit weniger als 50m2 Gesamtnutzfläche" die Rede, so heißt es im § 4 EAVG lapidar: „Die Vor- lagepflicht besteht nicht für Gebäude, für die nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieaus- weis erstellt werden muss." Wird ein entsprechender Ausweis nicht vorgelegt bzw. ausgehändigt, sah der Entwurf aus 2005 noch eine Verwaltungsstrafe bis zu € 1.450,-- vor. Das EAVG normiert bei unterlassener Vorlage lediglich, dass in diesem Fall „zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Ge- samtenergieeffizienz als vereinbart gilt." Vorlagepflicht oder die Rechtsfolge bei unterlassener Vorlage können weder ausgeschlossen noch ein- geschränkt werden. Das EAVG tritt gemäß § 7 EAVG zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem in allen Bundes- ländern Regelungen über den Inhalt und die Aus- stellung des Energieausweises in Kraft stehen, spä- testens jedoch am 1. Jänner 2008. Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Ge- bäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist dieses Bundesgesetz ab 1. Jänner 2009 anzu- wenden. Generell ist zum Energieausweis-Vorlage- Gesetz anzumerken, dass es auf Bundesebene bis- lang weder verbindliche Regelungen / Richtlinien / Verordnungen zur Berechnung eines Energieaus- weises gibt noch Bestimmungen vorliegen, wer zur Berechnung des Ausweises befugt ist. (Gegenwärtig wird daran gearbeitet, auf Basis der OIB-Richtlinie 6 eine ÖNORM zur Berechnung des Energieausweises zu erstellen. Erst wenn eine sol- che ÖNORM vorliegt, können laut Ansicht des OIB die Landesgesetzgeber wirksame Normen für die Ausstellung eines Energieausweises beschließen.) Tatsache ist jedoch, dass die Länder Salzburg, Ober- österreich, Burgenland und Kärnten bereits „Rege-
