10:42:05 - Bauhandbuch 2009

ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT 75 (erst) mit dem Zuschlag Bedingungen aufgestellt oder seitens des Auftrag- gebers auf Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB) verwiesen. Dies stellt ein neues Angebot dar, das nun seitens des Unternehmers angenom- men werden kann oder nicht. Sowohl Angebote des Unternehmers als auch Auftragsbestätigungen, Schluss- briefe, etc. des Auftraggebers bedürfen daher auch immer einer genauen In- haltskontrolle, um nicht allenfalls spä- ter mit Bedingungen konfrontiert zu sein, die man eigentlich ausschließen wollte. Mit wem kommt der Bauvertrag zu- stande? Auch diese Frage stellt sich in der Praxis gar nicht so selten. Vor allem wenn es in einer prozessualen Auseinandersetzung um die Aktiv- oder Passivlegitimation geht und man ein Argument sucht, einen Anspruch rasch abzuwehren. Nicht immer stimmt der Firmenwort- laut und nicht immer sind die handeln- den Personen befugt oder bevoll- mächtigt, für ihre Firmen verbindlich zu zeichnen. Kontrolle vor Vertragsabschluss, Re- gelungen über Vertretungsbefugnisse im Vertrag und striktes Einhalten in der Abwicklung würden viele Auseinander- setzungen vermeiden. Beispielsweise darüber, ob der Architekt auf der Bau- stelle tatsächlich Änderungsanweisun- gen geben, oder der Bauleiter den Auf- tragnehmer verpflichten kann. Inhalt eines Bauvertrages Parteien: Der genaue Firmenwortlaut (samt Fir- menbuchnummer) von Auftraggeber und Auftragnehmer (kontrollieren Sie die Angaben des Vertragspartners im Firmenbuch!). Vertragsgegenstand/Leistungsum- fang: Die für das Bauvorhaben zu erbringen- de Leistung allgemein beschrieben (z.B. Abbruch, Errichtung eines Rohbaus) und im Detail (entweder im Vertrag selbst durch einen detaillierten Leis- tungskatalog oder durch Verweis auf ein Leistungsverzeichnis, Planbeilagen, etc., die zum integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt werden). Oft sichert sich der Auftraggeber für den Fall, dass eine Qualitätsbeschrei- bung fehlen oder unklar beschrieben sein sollte mit einem Verweis auf ein Referenzobjekt ab. Zur Vollständigkeit gehören auch allenfalls übernommene Verhand- lungsagenden mit Behörden, Führung von Bautagesbüchern, etc. Vertragsgrundlagen: Zusammenfassung und Auflistung sämt- licher Grundlagen des Bauvertrages. Neben dem Vertrag selbst sind dies sämtliche konkret auf den Vertrag ab- gestimmten Unterlagen, wie etwa das Leistungsverzeichnis, Plan- und Termin- unterlagen, etc.; aber auch allfällige Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbe- dingungen, der Stand der Technik, recht- liche und/oder technische ÖNORMen, die Bestimmungen der Bauordnung und sonstige Normen. Eine „Reihung“ soll sicherstellen, dass für den Fall von Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen trotzdem klar ist, was „gilt“. Vertretungen: Welche Befugnisse sind ausschließlich den Vertragspartnern vorbehalten, welche Befugnisse haben Vertreter, wie beispielsweise ein Architekt auf Seiten des Bauherrn, der Bauleiter auf Seiten des Auftragnehmers. Termine: Vereinbarung einer Baudauer oder eines Endtermins. Großen Projekten liegt meist ein de- taillierter Bauzeitplan mit Zwischen- und Endterminen zugrunde, die – um die Bedeutung zu unterstreichen und den Auftragnehmer dazu anzuhalten, rechtzeitig zu leisten - entsprechend pönalisiert sind. Entgelt / Zahlungsbedingungen: Der Preis für die Leistung ist je nach

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